Verordung dass die öffentlichen jahrmärckte in denen städten und auf dem lande von denen unzünfftigen handwercks-leuten auf dem lande nicht bezogen und besuchet werden sollen, für das hertzogthum Schleswig, das hertzogthum Hollstein königl. antheils, die herrschafft Pinneberg und stadt Altona wie auch die grafschafft Rantzau, de dato Friederichsburg den 4ten julii 1738 | lit.salon