Ordnung für diejenige, welche sich in die in dem Herzogthum Würtemberg gemacht- und von gnädigster Landes-Herrschaft genehmigte allgemeine freywillige Brand-Versicherungs-Gesellschaften begeben wollen | lit.salon
Ordnung für diejenige, welche sich in die in dem Herzogthum Würtemberg gemacht- und von gnädigster Landes-Herrschaft genehmigte allgemeine freywillige Brand-Versicherungs-Gesellschaften begeben wollen