Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Abgeändert durch R.-G. vom 22. April 1871 und E.-G. B. G.-B. Artikel 41.) | lit.salon
Die Aberkennung der Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. (Abgeändert durch R.-G. vom 22. April 1871 und E.-G. B. G.-B. Artikel 41.)