Die elterliche gewalt nach dem schweizerischen Ziviligesetzbuch, unter ausschluss des rechts der vertretung und versorgung der kinder und unter berücksichtigung des geltenden kantonalen und deutschen rechts | lit.salon
Die elterliche gewalt nach dem schweizerischen Ziviligesetzbuch, unter ausschluss des rechts der vertretung und versorgung der kinder und unter berücksichtigung des geltenden kantonalen und deutschen rechts